Fachliche Grundlagen

Definitionen

Gewässer 2. Ordnung

Sind zunächst alle Gewässer natürlichen Ursprungs, welche nicht Gewässer 1. Ordnung sind. Gewässer 1. Ordnung im Verbandsgebiet des Gewässerunterhaltungsverbandes sind die Ulster und die Werra und werden vom Freistaat Thüringen unterhalten.
Darüber hinaus gibt es Gewässer untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung, dabei handelt es sich z.B. um Straßenbeigräben oder Be- und Entwässerungsgräben, die Unterhaltung obliegt den jeweiligen Gemeinden. Darüber hinaus können auch künstlich angelegte Wasserläufe Gewässer 2. Ordnung sein, wenn diese eine wasserwirtschaftliche Bedeutung haben z.B. Ortsentwässerungen in größere Gewässer abführen. (Abgrenzung der Gewässer zweiter Ordnung von Gewässern mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung – Quelle TLUBN)

Ökologische Entwicklung

Aufgrund der immer intensiver werdenden Bewirtschaftung der Gewässerauen, wurden die Flüsse und Bäche begradigt, in teilweise versteinte oder betonierte Gewässerbetten gezwungen oder mit Querbauwerken (Wehren, Schwellen, Kaskaden usw.) versehen. Viele Gewässer wurden damit so verändert, dass sie sich tiefer in die Landschaft eingruben, der Selbstreinigungsmechanismus verloren ging und diese sich zu toten Kanälen entwickelten. Aufgrund der nunmehr immer häufiger anhaltenden Trockenperioden macht sich das umso deutlicher bemerkbar, indem die gewässernahen Bereich noch schneller austrocknen, da eine Wasserkorrespondenz mit dem Grundwasserkörper damit nur noch eingeschränkt stattfindet. Ein naturnahes Gewässer hat durch seinen gekrümmten Verlauf und somit einer geringeren Fließgeschwindigkeit und seinem natürlichen Ausuferungsvermögen (Flächenvernässung) ein bedeuten größeres Potential das Grundwasser zu speisen und dauerhaft auf einem höheren Niveau zu halten. Eine Beschattung durch Gehölze behindert die Verdunstung in Trockenzeiten und das Wasser steht den Tieren und den Pflanzen an den Gewässern zur Verfügung. Gewässernahe Flächen können somit besser bewirtschaftet werden, gerade bei weniger Regenereignissen.
Dies kommt auch unseren Siedlungsgebieten zugute. Das so in den Außengebieten gespeicherte bzw. zurückgehaltene Wasser verringert das Hochwasserrisiko in den Städten und Gemeinden.
Um die Entwicklung der Gewässer zu einem wieder natürlicheren Zustand zu befördern, werden freigespülte Ufer- und Sohlbefestigungen entfernt und nicht wieder erneuert. Totholz im und am Gewässer belassen und Uferabbrüche wenn möglich nur mit Gehölzpflanzungen gesichert.
An wenig beschatteten Gewässerläufen werden Pflanzungen von Büschen und Bäumen, welche in den Naturraum der Gewässer gehören angepflanzt. (Gehölzleitfaden – Quelle TLUBN) Dies trägt auch zur natürlichen Sicherung der Böschungsbereiche bei.

Gewässerrandstreifen

(1) Abweichend von §38 Abs. 3 Satz 1 WHG beträgt der Gewässerrandstreifen an oberirdischen Gewässern innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile fünf Meter und im Außenbereich zehn Meter. Im Übrigen gilt §38 WHG entsprechend, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.

(2) Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Böschungsoberkante, im Übrigen ab der Linie des Mittelwasserstandes. An Talsperren beginnt der Gewässerrandstreifen an der Uferlinie bei Höchststau. Die zuständige Wasserbehörde entscheidet im Streitfall über den Verlauf der Böschungsoberkante und der Linie des Mittelwasserstandes.

Funktionen:

  • Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer
  • Wasserspeicherung
  • Sicherung des Wasserabflusses
  • Verminderung diffuser Stoffeinträge in das Gewässer

Gesetzliche Verbote im Gewässerrandstreifen:

  • Anwendung von Pflanzenschutz-und Düngemitteln, ausgenommen im Rahmen des Thüringer Optionsmodells (Landesrecht)
  • Umwandeln von Grünland in Ackerland (Bundesrecht)
  • Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher (Bundesrecht)
  • Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Sträucher(Bundesrecht)
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Bundesrecht)
  • Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können (Bundesrecht)

Europäische Wasserrahmenrichtlinie

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL).

Gesetzestext:

EU-WRRL vereinheitlicht den rechtlichen Rahmen für die Wasser-Politik der Europäischen Union (EU) und richtet deren entsprechende Politik stärker auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Wassernutzung aus.

„Alle Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, bis 2015 und in Ausnahmefällen bis 2027 alle Gewässer in einen „guten ökologischen“ und „guten chemischen Zustand“ zu bringen. Für Grundwasser ist ein „guter mengenmäßiger“ und „guter chemischer Zustand“ zu erreichen.“

„Gewässer sind dann in einem guten Zustand, wenn ihre Lebensgemeinschaften, ihre Struktur, bei Oberflächengewässern die chemischen Inhaltsstoffe bzw. beim Grundwasser die chemischen Inhaltsstoffe und deren Menge vom Menschen nur gering beeinflusst sind.“

Verbesserungsgebot:
Die Herstellung des „guten Zustands“ bzw. des „guten Potenzials“ bei Oberflächengewässern.

Verschlechterungsverbot:
Der Zustand der Wasserkörper darf nicht verschlechtert werden.