Fragen & Antworten für Gewässeranlieger

1. Wer ist für die Gewässerunterhaltung zuständig?

Nach dem Thüringer Wassergesetz werden Flüsse und Bäche in zwei Ordnungen unterteilt:

Gewässer 1. Ordnung (z. B. Werra, Ulster) -> Unterhaltung durch den Freistaat Thüringen

Gewässer 2. Ordnung (z. B. Felda, Fischa) -> Unterhaltung durch den Gewässerunterhaltungsverband

Dabei ist es unerheblich, ob das Gewässer landes- bzw. gemeindeeigenes Gebiet oder private Grundstücke durchfließt.

Der Gewässerunterhaltungsverband Felda/Ulster/Werra ist nicht für die Unterhaltung von Ulster und Werra zuständig, sondern für die Unterhaltung deren Einzugsgewässer (z. B. Geisa und Oechse).

2. Wer ist für die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern zuständig?

Anlagen in und an Gewässern (z. B. Brücken, Einleitstellen, Wehre, Ufermauern, Wasserentnahmestellen) sind von ihren Eigentümern oder Besitzern zu unterhalten. Sie sind so zu betreiben, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Die Sicherung von Einleitungsbauwerken und Kreuzungsbauwerken gehört nicht zur Gewässerunterhaltung.

  • Freispülen von Leitungen in Sohle und Uferbereich
    • hier gilt das Verursacherprinzip!
    • –> Verstopfung durch Einträge aus dem Gewässer –> Freispülen durch Gewässerunterhaltungsverband
    • –> Verstopfung durch Einträge aus Anlagen –> Freispülen durch Anlagenbetreiber

3. Rechte und Pflichten von Gewässerunterhalter und Gewässeranlieger

Gewässerunterhalter:

  • rechtzeitige Ankündigung der Unterhaltungsarbeiten
  • Ersatz der durch die Unterhaltungsarbeiten entstandenen Schäden
  • Beachtung bestehender öffentlicher Aufgaben und Anforderungen an Gewässern (z. B. Naturschutz, Fischerei)

Gewässeranlieger:

  • Duldung von Unterhaltungsmaßnahmen, z. B. Betreten der Grundstücke, Aushubablagerungen, Entnahme von z. B. Steinen und Erde, Bepflanzung der Ufer, Beeinträchtigung von Wasserbenutzungsrechten, Bau von Pegelmessstellen
  • Unterlassung von Maßnahmen, die die Ufersicherheit gefährden oder die Unterhaltung erschweren
  • Erhaltung und natürliche Entwicklung der Gewässerrandstreifen

4. Darf der Grundstückseigentümer als Gewässeranlieger im Uferbereich selbst Bäume oder Sträucher anpflanzen?

Der Grundstückseigentümer darf selbst, nach Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungsverband Felda/Ulster/Werra, standortgerechte Neupflanzungen vornehmen. Dabei kommt es auf die richtige Auswahl der einheimischen Pflanzarten und des Pflanzortes an:

  • Für eine naturnahe Sicherung der Ufer sind Gehölze, die mit ihren Wurzeln die Bachsohle und das Ufer dauerhaft stabilisieren, geeignet.
  • Entlang der Mittelwasserlinie (MW, siehe Abbildung weiter unten) kommen verschiedene Weidenarten und Schwarzerlen in Betracht, da diese direkt unter der Bachsohle wurzeln.
  • Oberhalb der Mittelwasserlinie sind am besten an die Lebensbedingungen am Gewässer angepasst:
    • Bäume: Esche / Bergahorn / Feldahorn / Traubenkirsche / Stieleiche / Winterlinde
    • Sträucher: Gemeiner Schneeball / Roter Hartriegel / Hasel / Pfaffenhütchen / Rote Heckenkirsche

Standortfremde Gehölze (Fichte und Thuja) führen zu instabilen Ufern, da ihre Wurzeln nicht den Boden festhalten. Das Ufer kann aufgrund des fehlenden Wurzelwerks ungehindert unterspült werden -> es entstehen Böschungsabbrüche.

  • Pflanzzeit: September – Ende November, März – Ende April
  • Pflegezeit: Oktober – Ende Februar

5. Darf der Grundstückseigentümer selbst Bäume oder Sträucher im Uferbereich entfernen?

Entfernen von Bäumen u. Sträuchern aus dem Uferbereich liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Gewässerunterhaltungsverbandes. Möchte der Grundstückseigentümer selbst einen Baum am Gewässer fällen, hat er zur Klärung der wasser- und naturschutzrechtlichen Sachverhalte eine Abstimmung mit dem GUV, der Unteren Wasserbehörde (UWB) und der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) vorzunehmen.

6. Dürfen Gartenabfälle im Bereich der Böschung und des Uferbereichs gelagert werden?

Aus Gründen des Hochwasserschutzes ist es nicht erlaubt, Gehölz- und Grasschnitt sowie Abfälle am Gewässer anzulagern, auch dürfen keine Lagerplätze im Böschungsbereich eingerichtet werden. Das Material kann bei Hochwasser abgeschwemmt werden und den Abfluss an Engstellen wie Brücken und Durchlässen verstopfen, sodass der Bach über die Ufer tritt.

Umgang mit Müll am und im Gewässer:

Grundsätzlich unterscheidet man:

  • Treibzeug: auf dem Wasser schwimmendes Material, wie Holz, Stroh, Laub, Plastik
  • Geschiebe: an der Gewässersohle bewegte Materialien, wie Steine, Kies, Sand

Die Befreiung der Böschungen von Abfällen ist nicht Bestandteil der Gewässerunterhaltung. Angeschwemmter Unrat beeinträchtigt in der Regel nicht den ungehinderten Wasserabfluss.

Die Eigentümer der Gewässergrundstücke sind i. d. R. nicht Abfallbesitzer, da die Grundstücke zumeist auf Grund naturschutzrechtlicher Betretungsrechte öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unmittelbar zuständig. Nur wenn die Ufergrundstücke von der freien Landschaft wirksam durch Einzäunung abgegrenzt sind, ist der Grundstückseigentümer auch entsorgungspflichtig.

7. Was ist der Gewässerrandstreifen und welche Verbote gibt es in diesem Bereich?

Der Gewässerrandstreifen schließt sich landwärts an die Böschungsoberkante an. Er ist innerhalb von bebauten Bereichen 5 Meter und außerhalb der Ortslage in der freien Landschaft 10 Meter breit (siehe Abbildung unten). Weitere Infos finden Sie unter „Der Verband“ -> „Fachliche Grundlagen“.

Gesetzliche Verbote im Gewässerrandstreifen:

  • Anwendung von Pflanzenschutz-und Düngemitteln, ausgenommen im Rahmen des Thüringer Optionsmodells (Landesrecht)
  • Umwandeln von Grünland in Ackerland (Bundesrecht)
  • Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher (Bundesrecht)
  • Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Sträucher (Bundesrecht)
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Bundesrecht)
  • Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können (Bundesrecht)

Geltungsbereich:

  • an allen Gewässern I. und II. Ordnung
    Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden auf
    Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen
    zeitweilig wasserführende Gräben
    Be- und Entwässerungsgräben
    Grundstücke, die mit Wasser bespannt sind, u. a. Fischzucht
    soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind
  • Entscheidung obliegt der Unteren Wasserbehörde
  • Natürliche Gewässer können grundsätzlich nicht unter diese
    Ausnahmeregelung fallen.
  • Im Bereich von verrohrten Gewässerabschnitten gelten die
    Bestimmungen nicht.

8. Darf der Anlieger Wasser aus dem Bach entnehmen?

Jeder Bürger darf mit Handgefäßen aus einem natürlichen Bach oder Fluss Wasser schöpfen, soweit das Gewässer oder andere Rechtsinhaber dadurch nicht beeinträchtigt werden. Technische Wasserentnahmen (z. B. durch Pumpen) sind genehmigungspflichtig.

Gemeingebrauch

Jeder darf natürliche Flüsse und Bäche z.B. zum Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist und nicht Rechte und Befugnisse anderer entgegenstehen oder beeinträchtigt werden. Unverschmutztes Regenwasser der Anliegergrundstücke darf ins Gewässer eingeleitet werden. Die Einleitung von verunreinigtem Wasser (z.B. nach dem Waschen von Fahrzeugen) oder Wasser von gewerblich genutzten Flächen ist nicht gestattet.

9. Darf im Bereich der Böschung und des Uferbereichs gebaut werden?

Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen (z.B. Gebäude, Terrassen, Treppen, Zäune), soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, ist verboten, wenn nicht die zuständige Untere Wasserbehörde eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt.

Bestandsschutz

Bestehende bauliche Anlagen, die zwar nach geltendem Recht unzulässig sind, zum Zeitpunkt ihrer Errichtung gemäß damaliger Rechtslage aber keiner Genehmigung bedurften, können belassen werden. Sie haben Bestandsschutz, soweit sie nicht wasserrechtlichen Aspekten (z. B. Hochwasserschutz) widersprechen.

Möglichkeiten der Ufergestaltung in Ortslagen

Trotz eingeschränkter Platzverhältnisse ist auch in Ortslagen eine naturnahe Gestaltung der Ufer möglich.

10. Muss der Eigentümer dulden, dass über sein Grundstück das Gewässergrundstück angefahren wird, auch wenn bei ihm keine Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sind?

Die Eigentümer der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke haben nach vorheriger Ankündigung das Betreten ihrer Grundstücke durch den Gewässerunterhaltungspflichtigen und seine Beauftragten zu dulden, sofern es für die Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

11. Wenn der Gewässerunterhaltungspflichtige nur über landwirtschaftlich genutztes Privatland zum Uferbereich gelangen kann und dabei Schaden anrichtet, darf der Geschädigte dann Ersatz fordern?

Der Gewässerunterhaltungspflichtige bemüht sich, Flächen nur in erforderlichem Maße in Anspruch zu nehmen. Wenn möglich, ist ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem bspw. auf landwirtschaftlichen Flächen wenig oder gar kein Schaden entstehen kann. Der Geschädigte muss den entstandenen Schaden nachweisen.

12. Darf der Grundstückseigentümer oder Flächenbewirtschafter einen Uferabriss verfüllen, einen Mäander durchstechen, eine Auskolkerung befestigen oder eine Aufwallung am Ufer vornehmen?

Vor Durchführung solcher Maßnahmen muss Kontakt mit der Unteren Wasserbehörde aufgenommen werden. Grundsätzlich ist der naturnahen Gewässerentwicklung Raum zu geben. Wo allerdings vom Gewässer Gefahren oder erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen ausgehen, sind auch Schutzmaßnahmen möglich.

Außerhalb von Ortslagen

Uferabbrüche geben dem Gewässer die Möglichkeit, aus eigener Kraft naturnahe Strukturen zu entwickeln. Außerhalb der Ortslagen hat der Grundstückseigentümer einen Entschädigungsanspruch.

Innerhalb von Ortslagen

Durch Bebauung, Verkehrswege oder sonstige Nutzungen sind der eigendynamischen Gewässerentwicklung Grenzen gesetzt. Allerdings gibt es auch in Ortslagen Möglichkeiten, das Gewässer in einen naturnahen Zustand zu versetzen und dabei den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen. Wo es möglich ist, sollten bspw. Ufermauern durch Böschungen ersetzt werden. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstückes erheblich beeinträchtigt wird.

13. Wem obliegt die Verkehrssicherung bei Straßen und Wegen entlang von Fließgewässern?

Öffentliche Wege: Straßenbaulastträger (z. B. Gemeinde, Kreis, Land)

    • z. B. Gemeinden: Gemeindestraßen, ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege, gewidmete Wanderwege, selbstständige Radwege

Private Wege: Grundstückseigentümer (kann auch die Gemeinde sein)

    • z. B. Grundstückszufahren, Feldwege, Wirtschafts- und Unterhaltungswege

14. Wie kann der Gewässeranlieger zu einer besseren Gewässerdurchgängkeit beitragen?

Jeder Gewässeranlieger kann durch entsprechendes Verhalten zu einer uneingeschränkten Durchgängkeit des Gewässers beitragen, durch u. a.:

  • Verzicht auf Ablagerungen im Uferbereich
  • keine eigenmächtige Errichtung von Uferbefestigungen
  • kein Aufstau des Gewässers durch eigene Einbauten zur Wasserentnahme

Quellen:

– Internetseite des Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

– die Faltblätter “ Gewässerunterhaltung Fragen und Antworten“, „Durchgängigkeit von Fließgewässern“, „Verkehrssicherung an Gewässern“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Landesverband Sachsen/Thüringen