Gewässerunterhaltung

Durch die Neuregelung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechtes mit Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) am 08.06.2019 obliegt seit dem 01.01.2020 den Gewässerunterhaltungsverbänden (GUV) die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung als deren Hauptaufgabe.

Im Juli 2022 fegte eine lokale Windhose entlang der Gewässer Wiesenthalbach und Felda. Übrig blieben abgebrochene und umgestürzte Weiden, Ahorne und Pappeln, sowie die Wurzelteller der umgestürzten Bäume. Der GUV Felda/Ulster/Werra musste hier tätig werden, um den ordnungsgemäßen Wasserabfluss wiederherzustellen.

Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung

Die Unterhaltung von Gewässern umfasst laut Gesetzgebung (§39 WHG):
   (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

  1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
  3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
  4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
  5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

Das bedeutet, dass die Ufer und die Sohle der Gewässer zu erhalten und somit bei Schäden wiederherzustellen sind. Abflusshindernisse sind zu entfernen, um den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten.
Dabei ist allerdings zwischen innerörtlichen und außerörtlichen Bereichen zu unterscheiden:

Innerorts:

Die Gewässerunterhaltung ist so durchzuführen, dass bei normaler (Mittelwasser) und hoher Wasserführung (kleinere Hochwasser) das Wasser schadfrei in den Ortschaften abfließen kann.

Somit werden durch den Gewässerunterhaltungsverband die Wasserläufe während der Vegetationsphase ein bis dreimal im Jahr gemäht, Gehölze im Abflussquerschnitt geschnitten bzw. entfernt, Uferabbrüche wiederhergestellt, Verschlammungen und Totholz entfernt, Rechen und verrohrte Gewässerabschnitte gereinigt.

> Der Verband unterhält nicht: Anlagen im und am Gewässer wie Brücken, Wehre, welche noch einer Funktion unterliegen, Ufermauern, Ein- und Ausleitungen, Mühlgräben mit Wasserkraftnutzung -> Diese Aufgabe obliegt dem Anlagenbesitzer bzw. -betreiber.

Ebenso übernimmt der Verband keine Verkehrssichungspflichten von Gehölzen, dies obliegt in den meisten Fällen weiterhin der Gemeinde!

Außerorts:

Die Unterhaltung der Gewässer in den außerörtlichen Bereichen beschränkt sich auf ein Mindestmaß. Da in diesem Gebiet die ökologische Entwicklung der Flüsse und Bäche im Vordergrund stehen, wird Totholz im Gewässer belassen und Uferabbrüche nicht wiederhergestellt, da wo Infrastruktur (z. B. Straßen und Wege) und Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen es zulassen. Die Ufer und Gewässerrandstreifen werden ökologisch entwickelt. Dennoch wird im Zuge der Unterhaltung auf einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss abgestellt.

An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass die Unterhaltung der Gewässer und somit auch das Schneiden und Fällen von Gehölzen ausschließlich vom Gewässerunterhaltungsverband oder in Absprache mit diesem oder der Unteren Wasserbehörde durchgeführt werden dürfen! Ein eigenmächtiges Entfernen von Büschen und Bäumen oder Teilen davon im Gewässer und im Gewässerrandstreifen hat eventuell Strafzahlungen zur Folge, da dies ein Verbotstatbestand nach dem Gesetz ist.

Gewässerunterhaltungsplan für 2023

Die Gewässerunterhaltungsverbände sind gemäß § 31 Abs. 8 ThürWG gesetzlich dazu verpflichtet, einen Gewässerunterhaltungsplan (GUP) aufzustellen. Der GUP wird durch den GUV Felda/Ulster/Werra jährlich neu aufgestellt. In diesem sind sowohl die geplanten Maßnahmen benannt und beschrieben als auch die Art und Weise ihrer Ausführung und die zu erwartenden Kosten. Für die Abstimmung mit den Gemeinden, für die Beteiligung der Behörden und für die Genehmigung durch die Rechtsaufsicht werden in der landeseinheitlichen Software PROGEMIS die Unterhaltungsabschnitte mit deren Unterhaltungszielen, die Anlagen am Gewässer und die geplanten Maßnahmen an den Gewässern erfasst.

Im Folgenden wird der Gewässerunterhaltungsplan für das Jahr 2023 der Gewässer II. Ordnung bereitgestellt. Dieser ist dem Wirtschaftplan für das Wirtschaftsjahr 2023 (Stand vom 13.10.2022) entnommen.

Pflege und Entwicklung

Unterhaltsmaßnahmen zur Pflege und Entwicklung, Zulassen von Entwicklungen und Nichteingreifen (eingeschränkte Unterhaltung).

Pflege durch:

  • Mahd oder Schneisenkrautung
  • Partielle Beräumung nach Bedarf
  • Belassen von Wiederansiedlungspotential von Röhrichten, Kolken und Anlandungen
  • Bepflanzung der Böschung vorrangig an Südlagen zur Beschattung

Impressionen aus dem Jahr 2022

Gehölzpflege an der Schwarzen Oechse
Böschungsmahd an der Felda
Böschungsmahd am Schergesbach
Entfernung lokaler Abflusshindernisse an der Felda
Sohlberäumung am Wiesenthalbach
Sohlberäumung am Riethgraben
Sohlberäumen am Haldengraben
Böschungsmahd an der Lotte
Krauten am Klingsbach
Krauten an der Sünna