Verbandsschau

Verbandsschauen sind öffentlich und können von Anwohnern, Bürgern sowie der Verwaltung begleitet werden. Sie sind herzlich eingeladen!

Zukünftige Termine:

keine aktuellen Termine geplant


Vergangene Termine und Protokolle:

Gewässer: Schmerbach
20. März 2024, 9:00 Uhr
Treffpunkt: Neidhartshausen

Gewässer: Farnbach
14. Dezember 2023, 9:00 Uhr
Treffpunkt: Breitungen, Salzunger Straße 2A

Gewässer: Schergesbach
12. Dezember 2023, 9:00 Uhr
Treffpunkt: Kieselbach, Fuchsgasse 5

Gewässer: Schweina
12. Juni 2023, 9:00 Uhr
Treffpunkt: Gemeindeverwaltung Barchfeld-Immelborn

Gewässer: Kohlbach
14. Juni 2023, 9:00 Uhr
Treffpunkt: Hauptstraße 39, Schleid

Gewässer: Bermbach
07. November 2022, 9:00 Uhr
Treffpunkt: Gemeindeverwaltung Buttlar

Gewässer: Rohna
01. November 2022, 9:00 Uhr
Treffpunkt: Dorfplatz Unterrohn

Gewässer: Wiesenthalbach
01. Juni 2022, 9:00 Uhr
Treffpunkt: Sägewerk Weilar

Gewässer: Sünna
31. Mai 2022, 9:00 Uhr
Treffpunkt: Parkplatz Schwimmbad Vacha


Gesetzliche Verpflichtung:

§ 88 ThürWG – Gewässerschau, Schaukommission (1)

(1) Beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz werden Schaukommissionen für die Gewässer erster Ordnung und bei den unteren Wasserbehörden Schaukommissionen für die Gewässer zweiter Ordnung gebildet. Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörden und das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in seiner Eigenschaft als technische Fachbehörde durch Schauen der natürlichen fließenden oberirdischen Gewässer und der Wasserschutzgebiete. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 101 Abs. 1 WHG sowie § 85. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete und der dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen mit einzubeziehen. Bei den Wasserschutzgebieten sind insbesondere die Schutzzonen I und II zu begehen.


(2) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der ausrichtenden Behörde nach Absatz 1 Satz 1, bei Gewässern erster Ordnung einem Vertreter der oberen und unteren Wasserbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde und
1.
bei oberirdischen Gewässern aus je einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der Fischereibehörde und der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung oder des Verbandsvorstandes, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt,
2.
bei Wasserschutzgebieten aus je einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung und der Gesundheitsbehörde
zusammen. Einem gemeinsamen Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Verbände sowie einem Vertreter des Thüringer Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Dritte können hinzugezogen werden.

Verpflichtung der Gewässerunterhaltungsverbände (GUV):

… ist grundsätzlich im § 29 der Verbandssatzung geregelt.
Quelle: Hinweise der Rechtsaufsicht zu allgemeinen Themen der Gewässerunterhaltung
Eine gemeinsame Gewässer- und Verbandsschau des GUV und der UWB ist möglich und wird seitens der Rechtsaufsicht zwecks Bündelung der Kapazitäten auch empfohlen.
ThürWG und Satzung regeln jedoch einen unterschiedlichen Teilnehmerkreis. Daher sollte die Einladung des Teilnehmerkreises zwischen UWB und GUV abgestimmt werden. Die Bekanntmachung der Verbandsschau richtet sich nach § 29 der Satzung.
Als Frist für die Einladung gibt das Wasserverbandsgesetz „rechtzeitig“ an. Die Rechtsaufsichtsbehörde macht diesbezüglich keine weiteren Vorgaben.


Organisation:

Ziel ist es mit den Unteren Wasserbehörden Wartburgkreis und Schmalkalten-Meiningen die Verbandsschauen zu organisieren und durchzuführen. Diese erfolgen ein- bis zweimal im Jahr und werden rechtzeitig bekannt gegeben.